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Zur gefl. Beachtung

In jenen Fällen, in denen der Steuerbezug auf Grund der im Einfuhrsteuer-Tarif enthaltenen spezifischen Steuersätze eine Fiskalbelastung ergäbe, welche von der Belastung einer entsprechenden Engros-Lieferung im Inland abweicht, wird die Einfuhrsteuer zwecks Vermeidung einer nachträglichen Steuerberichtigung im Sinne von Art. 49, Abs. 4 WUB bzw. Art. 2 der Verfügung Nr. 1 p des eidg. Finanz- und Zolldepartementes direkt auf Grund des in der Zolldeklaration angegebenen Warenwertes, zuzüglich des Einfuhrzolles, veranlagt. Die Zollverwaltung behält sich vor, den in diesen Fällen der Besteuerung zugrunde gelegten Warenwert nachträglich zu überprüfen und zu diesem Zweck beim Steuerpflichtigen beweiskräftige Wertunterlagen einzuverlangen. Die allfällig bei deiser Ueberprüfung festgestellten Steuerdifferenzen werden innert Jahresfrist, vom Tage der Steuererhebung an gerechnet, nachgefordert bzw. rückerstattet.

Für Waren, die der steuerpflichtige Warenimporteur weder für den Wiederverkauf noch als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken verwendt (z. B. zum Eigengebrauch bestimmte Maschinen und Werkzeuge), kann bei der Eidg. Oberzolldirektion in Bern innert Jahresfrist und unter Verwendung des amtlichen Formulars die nachträgliche Besteuerung zu den in Art. 19, Abs. 1, lit. a und b WUB für Detaillieferungen festgelegten niedrigeren Steuersätzen beantragt werden.

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