This transcription has been completed. Contact us with corrections.
Anleitung zur Ausstellung der Deklaration Allgemeines: Die Deklaration ist mit der Schreibmaschine, mit Kugelschreiber oder Tintenstift zu erstellen. Es ist darauf zu achten, daß alle Durchschriften gut lesbar sind (harte Unterlage und harten Stift verwenden!). Deklarationen mit schlecht leserlichen Abschnitten, sowie unvollständige Deklarationen werden zurückgewiesen. Berichtigungen dürfen nur durch einfaches Streichen des falschen und Darübersetzen des richtigen Textes vorgenommen werden; sie sind vom Korrigierenden mit seiner Unterschrift oder Initiale zu beglaubigen. Enthält ein Frachstück oder eine Ladung Waren verschiedener Art, so ist jede derselben getrennt zu deklarieren. Auf einer Deklaration dürfen nur Waren aus dem nämlichen Erzeugungsland aufgeführt sein. Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken: Rubr. 1 Werden auf einer Deklaration Waren ab verschiedenen Warenausweisen aufgeführt, so ist die Nummer jedes einzelnen derselben anzugeben. Rubr. 2 Als Land der Erzeugung für die Handelsstatistik gilt: - bei Rohprodukten das Land, in dem sie erzeugt wurden; - bei Halb- und Fertigfabrikaten das Land, in dem sie die letzte Ver- bzw. Bearbeitung erfahren haben. Umpacken, Sortieren und Mischen gelten nicht als Bearbeitung; - bei Waren, die in einem Lande durch Einfuhrverzollung nationalisiert wurden, dieses letztere Land. Für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande sind die Erläuterungen zu Rubr. 6 zu beachten. Rubr. 3 Als Empfänger ist diejenige Person oder Firma im Inland anzugeben, der die Ware zugeführt wird. Rubr. 4. Importeur ist derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt wird. Ist der Importeur zugleich Empfänger, so ist dies in geeigneter Weise zu vermerken. Rubr. 5 Diese Rubrik ist auszufüllen, wenn die Schweiz mit dem Ursprungsland der Ware in gebundenem Zahlungsverkehr steht. Einzahlungspflichtig (clearingpflichtig) ist derjenige, der die Ware dem ausländischen Lieferanten zu bezahlen hat. Beim Fehlen eines ausländischen Gläubigers ist als Importeur haftbar für die Erfüllung der trotzdem bestehenden Einzahlungspflicht, wer die Verzollung beantragte bzw. dessen Auftraggeber. Rubr. 6 Für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland (Clearingverkehr, Zahlungsabkommen, Einzahlungsverfügungen usw.) ist das Land anzugeben, in dem die Ware erzeugt wurde, oder, falls die Ware in einem andern Lande bearbeitet wurde, das Land der letzten Be- oder Verarbeitung. Die sog. <> durch Einfuhrverzollung in einem Drittlande bewirkt keine Änderung des für den Zahlungsverkehr massgebenden Ursprungs der Ware. S. a. Erläuterungen zu Rubr. 2. Rubr. 10 Augabe der äußeren Umhüllung der Ware (Kisten, Säcke, Fässer, Korbflaschen, Verschläge usw.). Waren, die keinerlei Verpackung aufweisen, sind als < > zu bezeichnen. Rubr. 11 Die Ware ist mit der handelsüblichen bzw. technischen Bezeichnung, sowie unter Angabe des Materials, der Beschaffenheit und der Verwendung derart zu beschreiben, dass über die zutreffende Tarifierung keine Zweifel bestehen. Rubr. 12 Sind für eine Ware zwei Tarifnummern zu deklarieren (z. B. für gepolsterte Möbel aus Holz oder für veredelte Baumwollgarne), so ist stets die höhere über die niedrigere Nummer zu setzen (z. B. 357/354). Rubr. 13 Unter Nettogewicht ist das Eingengewicht der Ware nebst den inneren Umschließungen zu verstehen, wie z.B. Behälter aus Papier, Karton, Holz, Metall; Flaschen, Fläschchen usw., auch aus Porzellan, Ton u. dgl. An Stelle des Nottogewichtes bzw. nebst diesem ist zu deklarieren: [[2 columns]] | Die Stückzahl | für Tiere und Bienenstöcke der Tarif-Nrn. 132a/148b, sowie für Uhrenteile und Uhren der Tarif-Nrn. 930b/c, 931/933c, 934b/c u.935a/936i; | | das Nettogewicht und die Stückzah | für Maschinen der Tarif-Nrn. 883a/b, 888, 889a, | | | für Fahrzeuge der Tarif-Nrn. 912/914h, 915, 916, 918/921, | | | für Schreibmaschinen, Tarif-Nr. 948a1, | | | für Pianos, Tafel- und Flügelklaviere, Tarif-Nrn. 957a/b; | | das Nettogewicht und die Paarzahl | für Schuhe, Tarif-Nrn. 193/201; | | das Nettogewicht und die Meterzahl | für Filme, Tarif-Nr. 902a; | | das Eigengewicht | für lebende Fische der Tarif-Nrn. 87a/b (Schätzung); | | die Literzahl | für Getränke, Tarif-Nrn. 114a/b, 117a1/d, 121c/122, 125/126b; | | das Netto- und Eigengewicht | für Schachtelkäse der Tarif-Nr. 99b. | [[/columns]] Rubr. 14 Das Bruttogewicht umfaßt außer dem Nettogewicht das Gewicht des Füllmaterials (Holzwolle, Papier, Stroh usw.) sowie dasjenige aller äußeren Umschließungen (Fässer, Kisten, usw.). Rubr. 15 Als Wert ist der Grenzwert in Schweizerfranken anzugeben, d.h. der Preis der Ware am Versandort (Fakturapreis abzüglich allfälliger Skonti, Provisionen usw., die auf der Rechnung abgezogen sind), erhöht um die Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten bis zur Schweizergrenze. Bruchteile von weniger als 65 Rp sind außer acht zu lassen, solche von 50 Rp und mehr auf einen Franken aufzurunden. Länderverzeichnis Für die Bezeichnung der Länder ist es zulässig, sich der Abkürzungen in Fettschrift zu bedienen. EUROPA 1a. Westdeutschland (W.-Germ.) 1b. Ostdeutschland (O.-Germ.) 2. Oesterreich (Au.) 3a. Frankreich, Monaco, Andorra (Fr.) 3b. Saargebiet (Saar) 4. Italien (It.) 5. Belgien, Luxemburg (Be.) 6. Niederlande (N.) 7a. Grossbritannien (einschl. Nord-Irland) (G.B.) 7b. Irland. 7c. Cypern; Malta; Gibraltar (Cyp.) 8. Spanien (einschl. der Balearen, Pityusen und Kanarischen Inseln) (Sp.) 9. Portugal, Azoren, Madeira (Port.) 10a. Dänemark (einschl. Grönland) (Dk.) 10b. Island 11. Norwegen (Nor.) 12. Schweden (Sd.) 13. Finnland (Finnl.) 14. Polen (Pol.) 15. Tschechoslowakei (T.S.) 16. Ungarn (Ung.) 17. Jugoslawien (Jugosl.) 18a. Griechenland und seine Inseln (Gr.) 18b. Albanien (Alban.) 19. Bulgarien (Bulg.) 20. Rumänien (Rum.) 22. Sowjetunion, europ. u. asiatischer Teil (U.R.S.S.) 23. Türkei, europ. u. asiat. Teil (Türk.) AFRIKA 24a. Aegypten (Eg.) 24b. Englisch-Aegyptischer Sudan (Sudan) 25a. Algerien (Alg.) 25b. Tunis 25c. Libyen 26a. Marokko, franz. (Marok. franz.) 26b. Marokko, span., Tanger (Marok. span.) 27a. Südafrikanische Union (Cap.) 27b. Südwestafrika (Südwestafr.) 27c. Staatenbund von Rhodesien und Nyassaand (Rhodesia) 28a. Belgischer Kongo (Kongo) 28b. Nigerien (Niger) 28c. Brit. Bes. in Westafr. (ohne Kamerun) (Brit. Westafr.) 28d. Liberia (Republik) 28e. Französische Bes. in Westafr. (Franz. Westafr.) 28f. Französisch Aequatorial-Afrika (Franz. Aeq.-Afr.) 28g. Portugiesische Bes. in Westafr. (Port. Westafr.) 28h. Spanische Bes. in Westafr. (Span. Westafr.) 29a. Britische Bes. in Ostafr. (Brit. Ostafr.) 29b. Franz. Bes. in Ostafr. (Franz. Ostafr.) 29c. Aethiopien; Eritrea 29d. Somaliland (ehem. ital. Bes.) (Somalie) 29e. Portugiesisch-Ostafrika (Port. Ostafr.) ASIEN 30a. Irak (Mesopotamien); Koweit 30b. Iran 30c. Afghanistan (Afghan.) 31a. Syrien (Syr.) 31b. Libanon (Liban.) 31c. Israel 31d. Jordanien 31e. Arabien (Hedschas, Hadramaut, Oman) 31f. Jemen 31g. Aden, Insel Perim, Kuria-, Muria- u. Bahrein-Inseln 32a. India (einschliesslich Haiderabad und West-Bengalen) 32b. Pakistan 32c. Rest. Gebiete Vorder-Indiens; Kaschmir, Nepal, Bhutan (Rest. Vord.-Ind.) 32d.Ceylon, Inseln Malediven 33a. Singapore (einsehl. Inseln Christmas); Brit. Borneo, Sarawak, Brunei 33b. Burma 33c. Staatenbund v. Malaya (Féd. Malasie) 34. Thailand 35. Indo-China 36. Republik Indonesia (Indonesia) 37. Philippinen (Phil.) 38. China 39a. Japan 39b. Korea AMERIKA 40. Kanada, Neufundland, Labrador(Can.) 41. Vereinigte Staaten v. Amerika (U.S.A.) 42. Mexiko (Mex.) 43a. Britisch-Honduras (B. Hond.) 43b. Guatemala (Guat.) 43c. Republik Honduras (Rep. Hond.) 43d. Salvador (Salv.) 43e. Nicaragua (Nica.) 43f. Costa-Rica 43g. Panama, m. Einschluss der Kanalzone 44a. Kuba 44b. Republik Haiti (Haiti) 44c. Dominikanische Republik (Dom. Rep.) 44d. Portorico (P. Rico) 45a. Bahama-Inseln, Bermuda-Inseln (Bahama-Ins.) 45b. Britische Antillen (Brit. Antill.) 45c. Französische Antillen (Franz. Antill.) 45d. Niederländische Antillen, Aruba, Curaçao, Bonaire (Nied.-Antill.) 46a. Kolumbien (Kol.) 46b. Venezuela (Ven.) 46c. Brit. Guayana 46d. Nied. Guayana 46e. Frz. Guayana 47. Brasilien (Br.) 48a. Uruguay (Urug.) 48b. Paraguay (Para.) 49. Argentinien, Falkland-Inseln (Arg.) 50. Chile 51a. Peru 51b. Ekuador (Eku.) 51c. Bolivien (Bol.) AUSTRALIEN 52. Australischer Bund, Tasmanien, Lord Howe- u. Norfolk-Inseln, Neu-Guinea (östlicher Teil) einschl. Papua, Neu-Britannien, Neu-Irland, Admiralitäts-Inseln, Bougainville (C. W.) 53a Neuseeland, Inseln Stewart, Chatham, Kermadec, Bounty, Antipoden, Auckland, Campbell, Solander und Snares, Samoa (Savai u. Upolu) 53b. Britisch-Ozeanien: Salomon-Inseln (ohne Bougainville), Sta.Cruz-, Nauru- Gilbert-, Ellice-, Fidschi-, Phönix-, Tokelau-, Fanning-, Manihiki-, Tonga-, Cook-Inseln usw. (Oz. Brit.) 53c. Französisch Ozeanien: Neukaledonien, Loyalty- Gesellschafts- Wallis- und Futuna-, Marquesas-, Tuamotu-Inseln usw. (Oz. Franz.) 53d. Besitzungen der U.S.A. in Ozeanien: Hawai-Inseln, Guam, Samoa (Tutuila, Manua, Rose-Insel) usw. (Oz. U.S.A.) 53e. Übrige Inseln im Stillen Ozean: Neue Hebriden,Inselgruppen Marianen (ohne Guam), Karolinen, Palau-Inseln und Marshall-Inseln (Uebr. Oz.)
Transcription Notes:
duplicate of pages 13 and 21