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endlich um topographische Aufnahmen nach Licht oder vermittelst der Photographie auszuführen.
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Art. 2
[[underlined]] Der Luftschifferpark. [[/underlined]]

§8. [[underlined]] Bedingungen, welchen er genügen muss. [[/underlined]] Die Bedingungen welchen das Material genügen muss welches einen Luftschifferpark ausmacht, sind folgende: 
1. Einfachheit, Dauerhaftigkeit und Leichtigkeit bei der Bewegung.
2. Wiederstandsfähigkeit und 
Unveränderlichkeit des Stoffes der Hülle. 
3. eine Vorkehrung welche erlaubt, den Ballon in möglichst kurzer Zeit und an beliebiger Stelle zu füllen
4. Leichtigkeit der Hantirung und des Transports des