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Art 10.
[[underline]]Die Operation des Füllens[[/underline]].

§87. Bevor die treifache Pumpe in Thätigkeit gesetzt wird muss sich der Offizier welcher die Operation leitet von folgenden Dingen überzeugen:
1. dass der Kesseldruck die 4 Athmosphären erreicht hat; 
2. dass der Hahn der Abschlussglocke des Erzeugers offen ist; 
3. dass gleichfalls alle Hähne der Trockenthurme offen sind einschliesslich des Auslasshahnes und an diesem der seidene Füllschlauch noch nicht angeschlossen;
4. dass das Röhrensystem vollständig in Ordnung ist; 
5 dass in dem Behälter schon angefangen ist