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Art 10. [[underline]]Die Operation des Füllens[[/underline]]. §87. Bevor die treifache Pumpe in Thätigkeit gesetzt wird muss sich der Offizier welcher die Operation leitet von folgenden Dingen überzeugen: 1. dass der Kesseldruck die 4 Athmosphären erreicht hat; 2. dass der Hahn der Abschlussglocke des Erzeugers offen ist; 3. dass gleichfalls alle Hähne der Trockenthurme offen sind einschliesslich des Auslasshahnes und an diesem der seidene Füllschlauch noch nicht angeschlossen; 4. dass das Röhrensystem vollständig in Ordnung ist; 5 dass in dem Behälter schon angefangen ist