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Capitel VI [[pencil notation at top right of sheet]][[strikethrough]]14[[/strikethrough]].15[[/pencil notation at top right of sheet]]
[[underlined]]Die Conservirung des Materials und verschiedene Reparaturen.
Art. 14 (einzig)[[/underlined]]

§108. - Die Regeln über die Conservirung des Materials sind nicht verschieden von denjenigen, welche bei dem Material der übrigen Genieparks angewendet werden; es sind nur noch diejenigen anzufügen, welche sich auf die besonderen Stücke des Luftschiffer-Parks beziehen.
Die Ballonhülle muss mit der grössten Sorgfalt aufbewahrt werden, weil sie sich durch den Firniss, welche sie bedeckt, sehr leicht erhitzt und dann auf die Dauer ein grossen Theil seiner Widerstandsfähigkeit verliert.
Besonders neue Hüllen sind es, welche nach dieser