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Cap. III [[underlined]] Besondere Verrichtungen. [[/underlined]] Art. 8 (einzig). §71 - [[underlined]] Das regelrechte Zusammenlegen der Hülle [[/underlined]] - Die Ballonhülle muss regelrecht zusammengelegt werden, d. h. ihren Bahnen nach, in folgenden Fällen: 1. Beim Firnissen der Hülle; 2. Bei der vorbereiten den Anordnung des Material zum Füllen; 3 Beim Transport der Hülle wenn man eine Verbrennung des Stoffes vermeiden will (Siehe Cap. [[VI?]] Dies regelrechte Zusammenlegen besteht darin dass die 72 Bahnen der Hülle auf einander legt in der Art, dass sie liegen bleiben wie in Fig 1 Taf IV angezeichnet ist. Um diese Operation auszuführen braucht man
Transcription Notes:
einanderlegt: either there is a missing "man" after "dass" in the sentence or it should be "einandergelegt"
at start of second to last line, I believe the reference may be to Taf. IX, rather than IV?