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Cap. III
[[underlined]] Besondere Verrichtungen. [[/underlined]]
Art. 8 (einzig).

§71 - [[underlined]] Das regelrechte Zusammenlegen der Hülle [[/underlined]] - Die Ballonhülle muss regelrecht zusammengelegt werden, d. h. ihren Bahnen nach, in folgenden Fällen:
1. Beim Firnissen der Hülle;
2. Bei der vorbereiten den Anordnung des Material zum Füllen;
3 Beim Transport der Hülle wenn man eine Verbrennung des Stoffes vermeiden will (Siehe Cap. [[VI?]]

Dies regelrechte Zusammenlegen besteht darin dass die 72 Bahnen der Hülle auf einander legt in der Art, dass sie liegen bleiben wie in Fig 1 Taf IV angezeichnet ist.
Um diese Operation auszuführen braucht man

Transcription Notes:
einanderlegt: either there is a missing "man" after "dass" in the sentence or it should be "einandergelegt" at start of second to last line, I believe the reference may be to Taf. IX, rather than IV?